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Mittwoch, 4. September 2024, 02:47

Es werde Licht - Rechte

Möchte mit Schülerinnen und Schülern Udo Jürgens "Es werde Licht" und später auch "Ich glaube" singen. Damit die Kinder das schaffen, muss ich etwas modifizieren (Tonart wg. Höhe und fallweise Rhythmus). Außerdem möchte ich zur Begleitung div. Instrumente dazuschreiben. Das Bedarf der Genehmigung der Rechteinhaber - was zwar klar und OK ist, aber offenbar für mich jedenfalls) ein bisher unlösbares Problem:
Konnte in Erfahrung bringen, dass offenbar BMG.com dafür zuständig sein soll. Habe mich registriert, Erledigung aber online nicht zu schaffen. Lande in einer "Maske" mit zahlreichen Feldern - z.T. mit vorgegeben Auswahloptionen - komme aber nicht bis zum Ende durch. Möchte die Musik nicht für Film odr sonstige Medien nutzen, möchte damit auch keinen Handel betreiben (weder CD noch als "Notenverlag" - sondern bearbeiten um sie mit Schüler*innen zu lernen und dann in einem Konzert für die Eltern aufzuführen. ....

E-mail an Info@bmg.com wird nicht beantwortet. Anruf führt zu Tonbandstimme, die zur Homepage verweist - mit eben beschriebenen Problemen. e-mail an Lizenz e-mail Adresse liefert einen Link, wo einem "weitergeholfen" wird, dieser Link führt wiederum zur Homepage, wo lediglich diese für mein Problem nicht ausfüllbare Maske erreichbar ist...
Anwalt der Kinder Udo Jürgens in der Schweiz konnte ich telefonisch erreichen, der ist für die Verwertungsrechte aber nicht zuständig und verweist zu BMG.
So, da steh ich und bin ordentlich frustriert. Zumal "Es werde Licht" ein Weihnachtslied ist - und ich daher zu Ostern damit nichts mehr anfangen kann. Hat also irgendjemand Rat, wie man korrekter Weise mit einem befugten Menschen reden oder schreiben kann, um die Genehmigung zu erhalten, das Lied zu bearbeiten OHNE kommerzielle Absichten....
Danke !

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Donnerstag, 5. September 2024, 13:34

Konnte in Erfahrung bringen, dass offenbar BMG.com dafür zuständig sein soll.

Hm. Ist das so?
Jetzt mal ohne praktische Erfahrungen bezüglich Änderungen, die für den Urheber von Interesse sein könnten: im deutschen Urheberrecht wird unterschieden zwischen dem Urheberrecht des/der Urheber/s, das betrifft dessen Werk, und dem Leistungsschutzrecht, das betrifft die Aufnahme. Wenn Du mit einer Jürgens-Original-Aufnahme herumhantieren würdest, beispielsweise zwecks Samplings, dann würde ich definitiv die BMG in der Zuständigkeit sehen, denn hier wurden mit ganz wenigen Ausnahmen sämtliche Lieder von Udo Jürgens herausgegeben.
In dem Augenblick, da Du allerdings mit dem Werk herumspielen möchtest, beträfe das die Urheberrechte, und da würde ich eher als Rechtsvertreter den oder die Verlage in der Zuständigkeit sehen, bei denen dieses Werk veröffentlicht wurde oder noch immer wird, hier wären wir in beiden Fällen meiner Meinung nach bei Freddy Burgers ARAN in Küsnacht.

Zitat

Damit die Kinder das schaffen, muss ich etwas modifizieren (Tonart wg. Höhe und fallweise Rhythmus). Außerdem möchte ich zur Begleitung div. Instrumente dazuschreiben. Das Bedarf der Genehmigung der Rechteinhaber - was zwar klar und OK ist,

Sagen wir's mal so: wenn es wirklich eine Anpassung der Tonhöhe geht oder um eine Veränderung des Rhythmus' oder ein Aus- oder Abbau der begleitenden Instrumente, würde ich das als Arrangement bezeichnen und als solches wäre das erst mal nichts, das das Urheberrecht in diesem Fall wirklich betreffen würde. Sähe bei einer Veröffentlichung etwas anders aus, aber lassen wir das an der Stelle. Bleiben Textgedicht und Melodie grundsätzlich erhalten, braucht der Urheber das nicht abzusegnen. Es wäre etwas Anderes, wenn massiv ins Textgedicht eingegriffen würde. "Massiv" bedeutet: kleine Eingriffe wie beispielsweise Geschlechterumkehr sind im absoluten Regelfall ebenso in Ordnung wie Anpassung von Ortsnamen z. B. bei Live-Wiedergabe oder so, sofern nicht für den Inhalt des Liedes wesentlich; werden Textpassagen allerdings deutlich verändert, beispielsweise im Rahmen einer Parodie oder bei einer aktualisierten Version eines älteren Lieds, dann würde das den Urheber etwas angehen. In etwa dieselbe Regeln bei Eingriff in die Musik durch Veränderung der Melodieführung, Einschübe von zusätzlichen Instrumental-Passagen, die über die reine Variation eines Themas hinausgehen etc.

Übrigens: wenn von "Schülern" die Rede ist, vermute ich eine Weihnachtsfeier in einem Kindergarten oder einer Grund- oder Musikschule ... wenn das eine Angelegenheit von Lehrern, Schülern und deren Angehörigen in einem z. B. durch Einladungen abgesteckten Rahmen ist, wäre das natürlich keine öffentliche Wiedergabe eines Titels, somit auch nichts, das GEMA oder GVL interessieren würde. Meint: da kann man sich sehr viel erlauben. Wenn allerdings auch Außenstehende erwünscht sind, da (was vermutlich nicht der Fall ist) Eintritt genommen oder parallel (was trotzdem möglich sein kann) ein Weihnachtsbasar abgehalten wird, ist dieser Einschub nicht einschlägig, dann wären wir definitiv in der Öffentlichkeit.

Gruß
Skywise

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Montag, 9. September 2024, 12:54

Guten Tag, ich sehe das genauso wie Skywise. Bin der Meinung, dass höchstens eine Meldung an die Gema (eventuell) nötig wäre.

Hier ein Link, der weiterhelfen kann...
https://schulemedienrecht.bildung-rp.de/…-gebuehren/?L=0

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