Konnte in Erfahrung bringen, dass offenbar BMG.com dafür zuständig sein soll.
Hm. Ist das so?
Jetzt mal ohne praktische Erfahrungen bezüglich Änderungen, die für den Urheber von Interesse sein könnten: im deutschen Urheberrecht wird unterschieden zwischen dem Urheberrecht des/der Urheber/s, das betrifft dessen Werk, und dem Leistungsschutzrecht, das betrifft die Aufnahme. Wenn Du mit einer Jürgens-Original-Aufnahme herumhantieren würdest, beispielsweise zwecks Samplings, dann würde ich definitiv die BMG in der Zuständigkeit sehen, denn hier wurden mit ganz wenigen Ausnahmen sämtliche Lieder von Udo Jürgens herausgegeben.
In dem Augenblick, da Du allerdings mit dem Werk herumspielen möchtest, beträfe das die Urheberrechte, und da würde ich eher als Rechtsvertreter den oder die Verlage in der Zuständigkeit sehen, bei denen dieses Werk veröffentlicht wurde oder noch immer wird, hier wären wir in beiden Fällen meiner Meinung nach bei Freddy Burgers ARAN in Küsnacht.
Damit die Kinder das schaffen, muss ich etwas modifizieren (Tonart wg. Höhe und fallweise Rhythmus). Außerdem möchte ich zur Begleitung div. Instrumente dazuschreiben. Das Bedarf der Genehmigung der Rechteinhaber - was zwar klar und OK ist,
Sagen wir's mal so: wenn es wirklich eine Anpassung der Tonhöhe geht oder um eine Veränderung des Rhythmus' oder ein Aus- oder Abbau der begleitenden Instrumente, würde ich das als Arrangement bezeichnen und als solches wäre das erst mal nichts, das das Urheberrecht in diesem Fall wirklich betreffen würde. Sähe bei einer Veröffentlichung etwas anders aus, aber lassen wir das an der Stelle. Bleiben Textgedicht und Melodie grundsätzlich erhalten, braucht der Urheber das nicht abzusegnen. Es wäre etwas Anderes, wenn massiv ins Textgedicht eingegriffen würde. "Massiv" bedeutet: kleine Eingriffe wie beispielsweise Geschlechterumkehr sind im absoluten Regelfall ebenso in Ordnung wie Anpassung von Ortsnamen z. B. bei Live-Wiedergabe oder so, sofern nicht für den Inhalt des Liedes wesentlich; werden Textpassagen allerdings deutlich verändert, beispielsweise im Rahmen einer Parodie oder bei einer aktualisierten Version eines älteren Lieds, dann würde das den Urheber etwas angehen. In etwa dieselbe Regeln bei Eingriff in die Musik durch Veränderung der Melodieführung, Einschübe von zusätzlichen Instrumental-Passagen, die über die reine Variation eines Themas hinausgehen etc.
Übrigens: wenn von "Schülern" die Rede ist, vermute ich eine Weihnachtsfeier in einem Kindergarten oder einer Grund- oder Musikschule ... wenn das eine Angelegenheit von Lehrern, Schülern und deren Angehörigen in einem z. B. durch Einladungen abgesteckten Rahmen ist, wäre das natürlich keine öffentliche Wiedergabe eines Titels, somit auch nichts, das GEMA oder GVL interessieren würde. Meint: da kann man sich sehr viel erlauben. Wenn allerdings auch Außenstehende erwünscht sind, da (was vermutlich nicht der Fall ist) Eintritt genommen oder parallel (was trotzdem möglich sein kann) ein Weihnachtsbasar abgehalten wird, ist dieser Einschub nicht einschlägig, dann wären wir definitiv in der Öffentlichkeit.
Gruß
Skywise